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Lärmschutznachweis

Ein Lärmschutznachweis wird von der Baubewilligungsbehörde für Neubauten oder Umbauten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Wohn- oder Betriebsräumen im Einflussbereich von massgebenden Lärmquellen wie Strassen, Eisenbahnlinien, Schiessanlagen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätzen, Wärmepumpen oder Sportplätzen im Baubewilligungsverfahren verlangt.

Lärmschutznachweis im Baubewilligungsverfahren

Im Lärmschutznachweis wird ermittelt, ob in der Mitte von offenen Fenstern lärmempfindlicher Räume die massgebenden Belastungsgrenzwerte der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Als lärmempfindliche Räume gelten Wohn- und Esszimmer sowie Schlafzimmer. Keine Grenzwerte gelten für Bad und WC, Treppenhäuser und Gänge sowie Estriche und Keller. Werden die massgebenden Grenzwerte überschritten, sind Massnahmen zu ergreifen.

Lärmschutzmassnahmen

Denkbar sind eine andere Raumanordnung bezüglich der Lärmquelle oder Massnahmen am Gebäude wie Balkone mit geschlossenen Brüstungen statt offenen Staketengeländern oder Loggias. Wenn Platz vorhanden ist, kann der Bau einer Lärmschutzwand oder Gartenmauer geprüft werden. Es empfiehlt sich, vor Planungsbeginn die Immissionen berechnen zu lassen um die mögliche Raumanordnung bereits in der Planungsphase optimieren zu können.

Typische ungünstige Räume sind Schlafzimmer, welche nur über ein Fenster an der Fassade zur Lärmquelle hin aufweisen. Der Einbau von Anlagen zur kontrollierten Belüftung der Räume (Minenergiehaus) ist keine eigentliche Massnahme.

Können die massgebenden Grenzwerte bei einzelnen Räumen nicht eingehalten werden, kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 32 LSV erteilen, wenn ein gut begründeter Antrag gestellt wird und neben der kommunalen, auch die kantonale Behörde zustimmt. Verbunden mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist häufig die Auflage zum Einbau von Anlagen zur kontrollierten Belüftung der Räume sowie eine Verschärfung der Anforderungen an die Aussenhülle. Typischerweise müssen dann auch die Aussenhüllen von Einfamilienhäusern und Mietwohnungen die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 erfüllen.

Lärmberechnungen als Grundlage für Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181

Die im Lärmschutznachweis ermittelten Immissionen an den einzelnen Fenstern können anschliessend für die Bemessung der Bauteile der Aussenhülle (Schalldämmwerte der Fenster und des Mauerwerks) verwendet werden. Dies erfolgt im Schallschutznachweis gemäss SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau.

dBAkustik beschafft oder ermittelt für Sie die massgebenden Emissionsdaten der Lärmquelle, erstellt das Berechnungsmodell, importiert Ihre Grundrisse in die Berechnungssoftware, führt die Lärmberechnungen und Beurteilung durch und erstellt den Lärmschutznachweis für die Erlangung der Baubewilligung.

Benötigen Sie einen Lärmschutznachweis für Ihr Projekt? Dann nehmen Sie Kontakt mit dBAkustik auf.
Gerne erstellen wir für Sie eine angepasste Offerte und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Referenz Strassenverkehrslärm Lärmschutznachweis Zürich (PDF)
Referenz Eisenbahnlärm Lärmschutznachweis Schwyz
Link Bauen im Lärm Fachstelle Lärmschutz ZH (FALS ZH)


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